Anders als viele Arbeitnehmer glauben, gibt es bei Kündigung weder einen gesetzlichen Abfindungsanspruch noch eine Abfindungsklage. Einer der wenigen Fälle, in denen es im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf eine Abfindung geben kann, ist der Sozialplan.
Gesetzlich geregelt ist der Sozialplan in den Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes, nämlich § 112 BetrVG und § 112 a BetrVG. Der Sozialplan dient nach § 112 BetrVG "dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile", die Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung erleiden. Aufgrund eines Sozialplans können Abfindungen gezahlt, aber auch Fahrt-, Umzugs- oder Maklerkosten erstattet werden.
Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans ist, dass der Betroffene dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfällt. Die Höhe der Abfindung wird mit einer Abfindungsformel festgelegt, die zumeist Betriebszugehörigkeit, Alter und Gehalt berücksichtigt. Befristet Beschäftigte oder Minijobber sind häufig aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Ein häufiger Streitpunkt ist deshalb die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sozialplan.
In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser ab einer Zahl von mehr als 20 regelmäßigen Mitarbeitern bei Betriebsänderungen einen Sozialplan verlangen und sogar gegen den Willen des Arbeitgebers in einer Einigungsstelle durchsetzen.
Ein verbreiteter Fehler ist die Vereinbarung eines Sozialplans ohne Einholung näherer Informationen zur wirtschaftlichen Situation des Betriebs oder Unternehmens. Beide Seiten fahren deshalb regelmäßig gut damit, erfahrene Berater hinzuzuziehen, um das für alle Beteiligten bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Neben den klassischen Abfindungssozialplänen sind mittlerweile als Instrumente moderner Beschäftigungspolitik auch sogenannteTransfersozialpläne an der Tagesordnung. Diese sollen durch Qualifizierungsgesellschaften sicherstellen, dass die Entlassenen nach einem "Qualifizierungsupdate" wieder einen Arbeitsplatz finden.
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