Inzwischen gehören Tarifsozialpläne bzw. Sozialplantarifverträge zum Alltagsgeschäft und ersetzen oder unterstützen(z.B. bei der Sparkassen Informatik) den betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplan (JuracityBlog berichtete). Nachdem das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (BAG vom 6.5.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 11/02 einerseits, BAG vom 28.4.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 23/03 andererseits, die Entscheidungen sind auf sozialplan.de zu finden) den Einigungsstellenvorsitzenden sowohl nach unten als auch nach oben bei der finanziellen Ausstattung eines Sozialplans gottgleiche Allmacht zugebilligt hat, verlassen sich die Arbeitnehmervertreter nun wohl lieber auf die eigenen Kräfte als auf die Lotterie der Einigungsstelle. Diese fängt schon bei der Frage an, wer wird Einigungsstellenvorsitzende oder Einigungsstellenvorsitzender und endet spätestens beim Ergebnis, dem Beschluß der Einigungsstelle. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer weiteren Entscheidung die Möglichkeit der Gewerkschaften, für einen tariflichen Sozialplan zu streiken, abgesegnet (JuracityBlog berichtete). Die Aufregung hat sich inzwischen wohl etwas gelegt und man kehrt zu den üblichen Verhandlungsritualen und an den Verhandlungstisch zurück.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte