In seinem Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 hatte das BAG ("Turboprämie I") bereits folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.
2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
Sozialplanleistungen verfolgen nämlich andere Zwecke als die Regelungen in § 1 a KSchG oder die Turboprämien. Während letztere einen Deal um des Friedens willen (Geld gegen Klageverzicht) bezwecken, dient die Sozialplanabfindung der Milderung oder gar dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Kündigung und setzte eine wirksame Kündigung quasi voraus. Daneben hat jeder gekündigte Mitarbeiter das Recht, die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Es wäre also nicht im Sinne des Erfinders (des Gesetzgebers), wenn Sozialplanleistungen dazu eingesetzt würden, den Mitarbeitern das Klagerecht - aus Sicht des Unternehmens: die Ungewissheit über den Ausgang eines Kündigungssschutzrechtsstreits - abzukaufen.
Im nun entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine Turboprämie in einer Rationalisierungsschutzvereinbarung in einem Regelwerk der katholischen Kirche, der KODA, also keinem Sozialplan (und auch keinem Tarifvertrag). Danach bekamen gekündigte Mitarbeiter eine Abfindung, es sei denn, sie erheben eine Klage gegen die Kündigung.
Die Klägerin hat die Revision, obschon die entscheidende Frage nicht in ihrem Sinne entschieden wurde, trotzdem gewonnen. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber die Klägerin bei der Beendigung auf ihre Wahlrecht hinweisen müssen. Da dies nicht geschehen war, bekam die gekündigte Mitarbeiterin die Abfindung am Ende doch. Die Kündigungsschutzklage hatte bereits die erste Instanz abgewiesen, die Klägerin hatte dies akzeptiert und nur noch die Abfindung verlangt.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Kündigung.de