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BAG: Begriff der "in der Regel" Beschäftigten

Bei Zahl der regelmäßig Beschäftigten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entstehen. Dies ist im Fall der Betriebsstilllegung der Stilllegungsentschluss. Entscheidend ist dabei nicht, wie viele Arbeitnehmer zu dieser Zeit dem Unternehmen zufällig angehören. Vielmehr ist auf die “normale” Zahl der Beschäftigten abzustellen, dh. auf die Personalstärke, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Im Fall der Betriebsstilllegung kommt nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.11.2004, Az.: 1 AZR 642/03

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