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Die Einigungsstelle

Die "Macht" der Einigungsstelle bei Sozialplanverhandlungen hat durch zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugenommen. Danach wird der Einigungsstelle bzw. deren Vorsitzendem ein enormer Spielraum bei der Festlegung des Abfindungsvolumens eines Sozialplans zugebilligt. Die gerichtliche Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs ist danach kaum noch aussichtsreich.

 

Im Rahmen einer Betriebsänderung ist die Einigungsstelle nicht selten die letzte Instanz. Sie soll versuchen, die widerstreitenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeberseite zum Ausgleich zu bringen. Während ihre Aufgabe beim Interessenausgleich nur vermittelnder Natur ist, hat die Einigungsstelle beim Sozialplan wirkliche Entscheidungskompetenz. Sie kann den Sozialplan durch Mehrheitsbeschluss aufstellen.

 

Die Einigungsstelle wird entweder einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch das Arbeitsgericht eingerichtet. Vorab zu klären ist, wer der Einigungsstelle vorsitzt, wieviele Beisitzer bestellt werden und welches Thema behandelt werden soll.

 

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über alle Punkte einigen, kann ein beschleunigtes Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet werden, § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Abgelehnt wird der Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle nur dann, wenn sie offensichtlich unzuständig ist. Das Verfahren kann vom Arbeitgeber wie auch vom Betriebsrat eingeleitet werden.

 

Umfangreiche Informationen zu den Aufgaben der Einigungsstelle, dem Verfahrensablauf sowie deren Besetzung finden Sie auf unserer Seite Einigungsstelle.de.

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