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BAG: Gleichbehandlung bei Interessenausgleich und Sozialplan

Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zugrunde liegt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 22.03.2005, Az.: 1 AZR 49/04 (Urteil im Volltext)

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