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BAG: Informationsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

1. Die nach § 118 Abs 1 Satz 2 iVm § 111 Satz 1 BetrVG in Tendenzbetrieben bestehende Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat diejenigen Informationen über eine geplante Betriebsänderung zu erteilen, die dieser zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen Sozialplan benötigt, gilt auch in nicht tendenzgeschützten Betrieben, dort neben der Pflicht zur Erteilung der auf einen Interessenausgleich bezogenen Informationen.

2. Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 Abs 3 KSchG können Nachteilsausgleichsansprüche aus § 113 Abs 3 BetrVG auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht hergeleitet werden.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.03.2004, Az.: 1 AZR 7/03

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