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Stichwort:
Erläuterung:

Von einer Betriebsänderung spricht man, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil stillgelegt, eingeschränkt, aufgespalten oder mit einem anderen Betrieb zusammengeschlossen wird.

Ebenso als Betriebsänderung wird es bezeichnet, wenn der Betriebszweck oder die Betriebsorganisation geändert oder grundlegend neue Arbeitsmethoden eingeführt werden.

Der Begriff der Betriebsänderung wird im Betriebsverfassungsgesetz nicht legaldefiniert. In § 111 BetrVG nennt gleichwohl Maßnahmen, die als Betriebsänderungen im Gesetzessinne gelten:

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Wenn eine Betriebsänderung vorliegt, kann ein existierender Betriebsrat mitunter weitreichende Mitbestimmungsrechte geltend machen. Der Betriebsrat muss nicht nur informiert werden (Informationspflicht), sondern mit ihm hat sich der Arbeitgeber zu beraten (Beratungspflicht) und über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren.

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