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BAG: Verrechnung der Sozialplanabfindung mit gerichtlich festgesetztem Nachteilsausgleich

Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung auf Grund einer Betriebsänderung erleiden. Diese teilweise Zweckidentität berechtigt den Arbeitgeber, eine gezahlte Sozialplanabfindung auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich anzurechnen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.11.2001, Az.: 1 AZR 97/01

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