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Sozialplan Betriebsrat Anwalt
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www.sozialplan.de»Sozialplan Infos»Urteile»Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
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| Der Abschluss des Sozialplans für von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats wenn die in dem Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung nicht nur einen einzigen Betrieb, sondern die Mehrzahl der Betriebe der Arbeitgeberin betrifft und die Durchführung der Betriebsänderung betriebsübergreifend einheitliche Kompensationsregelungen erfordert.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 23.10.2002, Az.: 7 ABR 55/01 |  |
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